Promillerechner

Unfall unter Alkohol: was die Versicherung zahlt

Nach einem Unfall mit Alkohol zahlen Versicherungen meist zuerst an die Geschädigten und holen sich einen Teil des Geldes danach beim Fahrer zurück. Den eigenen Schaden trägt der Fahrer ab einem gewissen Promillewert ganz allein. Wie viel am Ende selbst zu zahlen ist, hängt vom Messwert, vom Unfallhergang, vom Vertrag und davon ab, wer verletzt wurde.

Versicherungzahlt anFolge für den betrunkenen Fahrer
Kfz-HaftpflichtUnfallopferRegress bis 5.000 €, höherer Beitrag
VollkaskoFahrzeughalterKürzung je nach Promille, ab 1,1 ‰ meist auf null
Private UnfallversicherungVersichertenmeist kein Schutz ab 1,1 ‰ am Steuer
BerufsgenossenschaftBeschäftigtekein Wegeunfall, wenn Alkohol die wesentliche Ursache war
KrankenkasseVersichertenzahlt die Behandlung, kann bei Vorsatztaten Kosten beteiligen

Kfz-Haftpflicht: Regress bis 5.000 €

Die Haftpflicht zahlt den Schaden der Opfer vollständig, auch bei 2 ‰, denn das Pflichtversicherungsgesetz schützt die Geschädigten. Im Verhältnis zum eigenen Kunden ist Fahren unter Alkohol aber eine Verletzung der Obliegenheit, nicht fahruntüchtig zu fahren. Die Versicherung darf deshalb nach § 5 KfzPflVV bis zu 5.000 € vom Fahrer zurückfordern, und zwar schon ab 0,5 ‰ oder bei Ausfallerscheinungen, wenn der Alkohol den Unfall mit verursacht hat. Bei anschließender Unfallflucht kommen nach § 6 KfzPflVV bis zu 2.500 € hinzu, in besonders schweren Fällen bis zu 5.000 €.

Der Regress trifft den Fahrer, nicht automatisch den Halter. Fuhr ein Freund betrunken mit dem eigenen Auto, fordert die Versicherung das Geld vom Freund, vom Halter nur, wenn er die Trunkenheit kannte oder hätte erkennen müssen. Unabhängig vom Regress stuft die Versicherung den Vertrag im Schadenfreiheitsrabatt zurück; das kostet über die folgenden Jahre oft mehr als der Regress selbst. Manche Versicherer kündigen den Vertrag nach dem Schaden.

Vollkasko: Kürzung nach Promillewert

Die Vollkasko darf nach § 81 VVG die Leistung bei grober Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Der Bundesgerichtshof hat 2011 entschieden, dass bei absoluter Fahruntüchtigkeit eine Kürzung auf null zulässig ist. Viele Tarife verzichten auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, nehmen Alkohol und Drogen aber ausdrücklich aus. Gerichte orientieren sich am Promillewert:

  • unter 0,5 ‰ ohne Fahrfehler: meist volle Zahlung, die Versicherung muss beweisen, dass der Alkohol den Unfall verursacht hat.
  • 0,3 bis 1,09 ‰ mit alkoholtypischem Fahrfehler: Kürzung um etwa 50 bis 80 %, abhängig von Wert, Fahrfehler und Unfallhergang. Typische Fahrfehler sind Abkommen von der Fahrbahn auf gerader Strecke oder Auffahren ohne Bremsen.
  • ab 1,1 ‰: Kürzung auf null ist üblich, weil absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt und der Alkohol als Ursache vermutet wird.

Bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen bleibt die Forderung der Bank bestehen: Wer keine Kaskoleistung bekommt, zahlt den Restwert des Leasingvertrags oder den Kredit selbst ab, obwohl das Auto nicht mehr fährt. Beim Dienstwagen kann der Arbeitgeber den Schaden bei grober Fahrlässigkeit voll vom Mitarbeiter verlangen und das Arbeitsverhältnis kündigen.

Private Unfallversicherung und Alkoholklausel

Private Unfallversicherungen schließen Unfälle durch Bewusstseinsstörungen aus, und Trunkenheit gilt als solche. Für Autofahrer ziehen die Bedingungen die Grenze meist bei 1,1 ‰, für Radfahrer bei 1,6 ‰ und für Fußgänger oft erst bei etwa 2,0 ‰. Neuere Tarife versichern Unfälle unter Alkohol bis zu einem festgelegten Wert ausdrücklich mit, bei Autofahrern aber fast nie über 1,1 ‰. Wer eine Invaliditätsleistung beantragt, prüft deshalb zuerst die Klausel im Abschnitt Ausschlüsse der eigenen Bedingungen. Bei einer Ablehnung lohnt der Blick, ob der Alkohol den Unfall wirklich verursacht hat: Fuhr ein anderer ohne Schuld des Versicherten auf, greift der Ausschluss oft nicht. Die Beweislast für den Ausschluss liegt bei der Versicherung.

Wegeunfall: Schutz der Berufsgenossenschaft

Auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück schützt die gesetzliche Unfallversicherung. Der Schutz entfällt, wenn Alkohol die rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls war. Ab 1,1 ‰ bei Autofahrern nehmen Berufsgenossenschaften und Sozialgerichte das in der Regel an, solange keine andere Ursache wie ein Fahrfehler des Unfallgegners erkennbar ist. Darunter prüfen sie, ob die Fahrfehler typisch alkoholbedingt waren. Betroffen sind besonders die Heimfahrt von der Betriebsfeier und die Fahrt zur Frühschicht mit Restalkohol. Fällt der Schutz weg, zahlt die Krankenkasse die Behandlung, aber keine Verletztenrente, kein Verletztengeld und keine Reha nach den Leistungen der Unfallversicherung.

Beifahrer bei betrunkenem Fahrer

Ansprüche
Der verletzte Beifahrer hat Anspruch gegen die Haftpflicht des Fahrzeugs auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten, auch wenn der Fahrer betrunken war.
Mitschuld
Wer wusste oder hätte erkennen müssen, dass der Fahrer getrunken hat, und trotzdem einsteigt, muss sich eine Mitschuld anrechnen lassen. Gerichte kürzen Schmerzensgeld und Schadenersatz meist um 20 bis 50 %.
Gemeinsam getrunken
Wer den Abend mit dem Fahrer verbracht hat, kann sich kaum auf Unwissen berufen. Ohne erkennbare Anzeichen und ohne gemeinsamen Abend entfällt die Mitschuld oft.
Gurt
Kein angelegter Gurt erhöht die Mitschuld zusätzlich, wenn die Verletzung mit Gurt geringer ausgefallen wäre.
Halter als Beifahrer
Wer sein eigenes Auto einem erkennbar Betrunkenen überlässt, riskiert den Regress der eigenen Versicherung und eine hohe Mitschuld bei eigenen Verletzungen.

Schmerzensgeld bei eigener Mitschuld

Wer selbst betrunken ist und verletzt wird, verliert seinen Anspruch gegen den Unfallgegner nicht, muss sich aber den eigenen Anteil am Unfall nach § 254 BGB anrechnen lassen. Das gilt auch für betrunkene Radfahrer und Fußgänger, für die es keine Bußgeldgrenze gibt. Ein Fußgänger, der mit 2 ‰ unvermittelt auf die Fahrbahn tritt, bekommt bei einem Unfall mit einem nüchternen Autofahrer oft nur die Hälfte oder weniger. Hat der Alkohol den Unfall nicht beeinflusst, etwa weil der Gegner bei Rot fuhr, bleibt der Anspruch dagegen voll bestehen.

  1. Beweise sichern: Unfallhergang, Fotos und Zeugen dokumentieren, denn die Mitschuld hängt davon ab, ob der Alkohol den Unfall verursacht hat.
  2. Akte anfordern: Blutwert, Unfallskizze und Zeugenaussagen über einen Anwalt mit Akteneinsicht.
  3. Quote verhandeln: Gerichte setzen die Mitschuld je nach Fall zwischen 25 und 75 % an. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kennt die Rechtsprechung im eigenen Bezirk.
  4. Fristen beachten: Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Unfalljahres.