Mit Alkohol am Steuer erwischt: Ablauf bis zum Führerschein zurück
Nach einer Alkoholkontrolle laufen zwei Verfahren nebeneinander: das Bußgeld- oder Strafverfahren, das über Geldbuße, Strafe, Fahrverbot und Sperrfrist entscheidet, und das Verwaltungsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde, das über MPU und Neuerteilung entscheidet. Hier steht in der zeitlichen Reihenfolge, was an welchem Punkt passiert, welche Angaben Pflicht sind und welche Fristen laufen.
| Messwert | Verfahren | Führerschein | typischer Ausgang beim ersten Mal |
|---|---|---|---|
| 0,5–1,09 ‰ ohne Ausfälle | Ordnungswidrigkeit | bleibt bis zum Fahrverbot | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
| ab 0,3 ‰ mit Ausfällen | Straftat | sichergestellt | Geldstrafe, Entzug, Sperrfrist |
| 1,1–1,59 ‰ | Straftat | sichergestellt | 30–60 Tagessätze, Entzug, meist 9–12 Monate Sperrfrist |
| ab 1,6 ‰ | Straftat | sichergestellt | wie oben, dazu MPU vor der Neuerteilung |
Vortest, Atemtest oder Blutprobe
Am Straßenrand bittet die Polizei meist um einen Vortest in ein Handgerät. Er ist nicht geeicht, dient nur als Verdachtshinweis und ist freiwillig, ebenso wie Gehtests oder das Fingerspiel. Wer ablehnt, wird bei Verdacht trotzdem zur Wache gebracht. Pflicht ist nur, Personalien, Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen.
- Vortest
- Handgerät, freiwillig, kein Beweis. Ein Wert über der Grenze begründet den Verdacht für alles Weitere.
- Beweissicherer Atemtest
- Geeichtes Gerät auf der Wache, Ergebnis in mg/l. Ebenfalls freiwillig. Reicht als Beweis für die Ordnungswidrigkeit ab 0,25 mg/l, nicht für eine Straftat.
- Blutprobe
- Entnahme durch einen Arzt, muss geduldet werden. Seit 2017 ordnet die Polizei sie bei Verkehrsdelikten ohne Richter an (
§ 81a StPO). Pflicht bei Verdacht auf eine Straftat ab 1,1 ‰ oder bei Ausfallerscheinungen. Der Arzt dokumentiert dabei Gang, Sprache und Orientierung.
Wer den Atemtest auf der Wache verweigert, bekommt eine Blutprobe. Die Verweigerung ist in Deutschland nicht strafbar, sie verzögert nur die Messung, und das Labor rechnet den Wert auf den Tatzeitpunkt zurück. Aussagen zu Trinkmenge und Trinkzeit sind auch an Ort und Stelle freiwillig; was man der Polizei im Gespräch sagt, steht später im Protokoll. Nach dem Ende der Fahrt nichts mehr trinken: Ein Nachtrunk macht die Rückrechnung unsicher und wird von Gerichten selten geglaubt. Mehr zur Messung steht unter Atemalkohol in Promille umrechnen.
Führerschein vor Ort sichergestellt
Bei Verdacht auf eine Straftat, also ab 1,1 ‰ oder ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen, stellt die Polizei den Führerschein sicher. Ab diesem Moment darf man kein Kraftfahrzeug mehr führen. Wenige Tage oder Wochen später entscheidet das Amtsgericht über die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO. Die Zeit ohne Führerschein ab der Sicherstellung wird später auf die Sperrfrist angerechnet. Bei einem reinen Bußgeldfall zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ohne Auffälligkeiten behält man den Führerschein und darf weiterfahren, sobald man nüchtern ist; abgegeben wird er erst beim Antritt des Fahrverbots.
§ 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Das ist eine eigene Straftat, die die Sperrfrist deutlich verlängert und bei der MPU schwer wiegt. Das Auto bleibt stehen, bis ein nüchterner Fahrer es holt.Anhörungsbogen: was du angeben musst
Einige Wochen nach der Kontrolle kommt ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle oder eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter. Angaben zur Person sind Pflicht: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand und Beruf. Angaben zur Sache sind freiwillig, und Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Einer Vorladung der Polizei muss man nicht folgen, einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts schon.
- Pflicht: Personalien vollständig und richtig ausfüllen und innerhalb der genannten Frist zurücksenden. Falsche Personalien sind selbst eine Ordnungswidrigkeit.
- Freiwillig: Trinkmenge, Trinkzeit, Fahrtstrecke, Grund der Fahrt, Einkommen.
- Riskant: eigene Schätzungen zur Trinkmenge. Hohe Mengen ohne Ausfallerscheinungen stützen den Vorwurf der Alkoholgewöhnung und damit eine MPU.
- Nachtrunk: nur angeben, wenn er belegbar ist, etwa durch Zeugen oder einen Kassenbon. Gerichte glauben ihn sonst nicht.
- Einkommen: Wer es nicht angibt, wird geschätzt. Bei einem Strafbefehl kann eine zu hohe Schätzung später mit Belegen korrigiert werden.
Akteneinsicht über einen Anwalt
Die Ermittlungsakte enthält das Messprotokoll, den Eichschein des Geräts, die Wartezeit vor der Messung, das Protokoll zu Ausfallerscheinungen und den ärztlichen Bericht zur Blutprobe. Volle Einsicht bekommt praktisch nur ein Anwalt. Er prüft vor allem:
- Wartezeit: mindestens 20 Minuten seit dem letzten Schluck und 10 Minuten Kontrollzeit ohne Essen, Trinken oder Rauchen vor der Atemmessung
- Doppelmessung: zwei Einzelmessungen im Abstand von zwei bis fünf Minuten mit zulässiger Abweichung
- Eichung: gültige Eichung des Atemalkoholgeräts zum Messzeitpunkt
- Blutanalyse: mehrere Analysen nach zwei Verfahren, Mittelwert, Rückrechnung
- Ausfallerscheinungen: ob sie konkret beschrieben oder nur angekreuzt sind
Messfehler sind selten, aber knapp über den Grenzen von 0,25 mg/l oder 1,1 ‰ entscheidet die Akte über Bußgeld oder Straftat. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten bei Ordnungswidrigkeiten und bei fahrlässigen Trunkenheitsfahrten. Wird man wegen Vorsatz verurteilt, fordert sie die Kosten zurück.
Bußgeldbescheid und Einspruchsfrist
Bei 0,5 bis 1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen folgt ein Bußgeldbescheid. Gegen ihn kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich bei der Bußgeldstelle; eine Begründung ist nicht nötig. Das Zustelldatum steht auf dem gelben Umschlag. Der Einspruch führt zur Verhandlung vor dem Amtsgericht, wo das Bußgeld auch steigen kann, und kann bis zum Urteil zurückgenommen werden.
| Verfahren | Dokument | Frist | ohne Reaktion |
|---|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit | Bußgeldbescheid | 2 Wochen | rechtskräftig, Fahrverbot läuft an |
| Ordnungswidrigkeit | Fahrverbot antreten | 4 Monate | Führerschein wird eingezogen |
| Straftat | Strafbefehl | 2 Wochen | rechtskräftig wie ein Urteil |
| Straftat | Urteil | 1 Woche | Berufung oder Revision verfristet |
| Fahrerlaubnisbehörde | MPU-Anordnung | meist 2–3 Monate | Entzug der Fahrerlaubnis |
Beim ersten Verstoß ab 0,5 ‰ stehen im Bescheid 500 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, beim zweiten 1.000 € und drei Monate, beim dritten 1.500 € und drei Monate. Dazu kommen 28,50 € Gebühren und Auslagen.
Fahrverbot antreten: die Viermonatsfrist
Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot hatte, darf den Beginn des Fahrverbots selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG). Die Frist dafür beträgt vier Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Das Fahrverbot beginnt mit dem Tag, an dem der Führerschein bei der Behörde eingeht, nicht mit dem Absenden. Wer ihn per Post schickt, nimmt ein Einschreiben und rechnet zwei bis drei Tage Laufzeit ein. Die Behörde schickt den Führerschein nach Ablauf zurück oder hält ihn zur Abholung bereit. Für Wiederholungstäter gilt die Viermonatsfrist nicht: Das Fahrverbot beginnt mit Rechtskraft, und der Führerschein ist sofort abzugeben. Wer im Fahrverbot fährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG.
Strafbefehl ab 1,1 ‰ und zwei Wochen Einspruch
Ab 1,1 ‰ oder bei Ausfallerscheinungen ab 0,3 ‰ ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), bei Gefährdung anderer wegen § 315c StGB. In einfachen Fällen beantragt sie einen Strafbefehl, eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Er enthält eine Geldstrafe in Tagessätzen, den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten. Bei einer ersten Tat mit 1,1 bis 1,5 ‰ sind 30 bis 60 Tagessätze und 9 bis 12 Monate Sperrfrist üblich. Ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens, Unterhaltspflichten werden abgezogen.
Der Einspruch innerhalb von zwei Wochen führt zur Hauptverhandlung. Er lässt sich auf die Höhe der Tagessätze beschränken, wenn nur das Einkommen falsch geschätzt wurde; dann entscheidet das Gericht oft ohne Verhandlung. Bis 90 Tagessätze erscheint eine erste Verurteilung nicht im Führungszeugnis. Im Fahreignungsregister stehen drei Punkte, die nach zehn Jahren getilgt werden.
Sperrfrist und Antrag auf Neuerteilung
Nach einer Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Sie lebt nach der Sperrfrist nicht von selbst wieder auf, sondern muss neu beantragt werden.
- Sperrfrist verkürzen: Ersttäter können einen anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung besuchen. Das Gericht kann die Sperrfrist dann nach
§ 69a Abs. 7 StGBnachträglich verkürzen, frühestens nach drei Monaten. Den Kurs früh beginnen und die Bescheinigung über einen Anwalt beim Gericht einreichen. - Antrag stellen: Bei der Fahrerlaubnisbehörde frühestens sechs Monate vor Ende der Sperrfrist, weil die Bearbeitung Wochen bis Monate dauert. Die Gebühr liegt meist bei 40 bis 100 €.
- Unterlagen beilegen: Ausweis, biometrisches Passbild, Sehtest und bei Bedarf Erste-Hilfe-Nachweis.
- MPU vorbereiten: Ab 1,6 ‰, bei Wiederholung oder ab 1,1 ‰ ohne Ausfallerscheinungen verlangt die Behörde ein MPU-Gutachten. Abstinenznachweise brauchen sechs bis zwölf Monate Vorlauf, deshalb direkt nach der Tat beginnen. Details stehen unter MPU nach Alkohol.
- Führerschein abholen: Nach positiver Entscheidung stellt die Behörde einen neuen Führerschein aus. Eine neue Fahrprüfung ist meist nur nötig, wenn seit dem Entzug mehr als zwei Jahre vergangen sind und Zweifel am Können bestehen. In der Probezeit beginnt eine neue Probezeit für die Restdauer.