Alkohol in der Probezeit und unter 21: was erlaubt ist
Fahranfänger in der Probezeit und alle Fahrer unter 21 dürfen kein Kraftfahrzeug führen, nachdem sie Alkohol getrunken haben. Hier steht, wen das Verbot genau trifft, ab welchem Messwert die Polizei einen Verstoß verfolgt, wie lange Restalkohol am nächsten Morgen nachwirkt und welche Folgen der erste, zweite und dritte Verstoß für Geldbeutel, Punktekonto und Fahrerlaubnis hat.
0,0-Promille-Grenze nach § 24c StVG: für wen sie gilt
Das Alkoholverbot steht in § 24c StVG. Verboten ist zweierlei: während der Fahrt alkoholische Getränke zu trinken und die Fahrt anzutreten, solange man unter der Wirkung von Alkohol steht. Der zweite Teil erfasst auch Restalkohol vom Vorabend. Das Verbot gilt für drei Gruppen, und es endet erst, wenn keine der drei mehr zutrifft: Fahrer in der zweijährigen Probezeit, Fahrer in einer auf vier Jahre verlängerten Probezeit und alle Fahrer bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag. Wer mit 18 den Führerschein macht, ist also nicht mit 20 frei, sondern erst mit 21. Wer mit 30 den Führerschein macht, hat das Verbot zwei Jahre lang wegen der Probezeit.
- Probezeit
- Zwei Jahre ab Ersterwerb der ersten Fahrerlaubnis, auch beim begleiteten Fahren ab 17 ab Ausgabe der Prüfungsbescheinigung. Nach einem A-Verstoß verlängert auf vier Jahre. Eine spätere Klasse, zum Beispiel A2 nach B, startet keine neue Probezeit.
- Unter 21
- Gilt bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag, auch wenn die Probezeit längst vorbei ist, und auch für Fahrer ohne Fahrerlaubnis, etwa auf dem E-Scooter oder dem Mofa mit Prüfbescheinigung.
- Fahrzeuge
- Alle Kraftfahrzeuge: Auto, Motorrad, Leichtkraftrad, Roller, Mofa, E-Scooter, S-Pedelec, Traktor. Fahrrad und Pedelec bis 25 km/h zählen nicht dazu; dort gelten 1,6 ‰ und ab 0,3 ‰ die Regeln bei Ausfallerscheinungen.
- Berufsfahrer
- Wer Fahrgäste im Bus oder Taxi befördert oder Gefahrgut transportiert, muss unabhängig von Alter und Probezeit 0,0 ‰ einhalten.
Wer nach Ende der Probezeit noch unter 21 ist und gegen das Verbot verstößt, zahlt Bußgeld und bekommt einen Punkt, die Probezeitmaßnahmen wie Aufbauseminar und Verlängerung treffen ihn aber nicht mehr, weil keine Probezeit mehr läuft.
Ab welchem Messwert ein Verstoß zählt
Das Gesetz spricht von null, die Praxis braucht aber eine Messgrenze. Atemalkoholgeräte und Blutanalysen haben eine Messtoleranz, und der Körper bildet in Darm und Stoffwechsel in winzigen Mengen selbst Alkohol. Nach der Gesetzesbegründung verfolgen Polizei und Bußgeldstellen einen Verstoß deshalb in der Regel erst ab 0,2 ‰ Blutalkohol oder 0,1 mg/l Atemalkohol. Diese Schwelle ist eine Messgrenze, keine Erlaubnis zum Trinken.
Wie wenig dafür reicht: Eine 55 kg schwere Frau erreicht 0,2 ‰ schon mit rund 7 g Alkohol, das ist etwa ein kleines Glas Sekt (0,1 l) oder eine halbe Flasche Bier (0,33 l). Ein 75 kg schwerer Mann liegt nach einem kleinen Bier um 0,2 bis 0,25 ‰. Der Spielraum ist damit kleiner als ein einziges Getränk.
§ 316 StGB mit Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist, nicht mehr nur ein Bußgeld.Restalkohol am Morgen nach der Party
Die Leber baut pro Stunde nur 0,1 bis 0,15 ‰ ab. Schlaf, Kaffee, Wasser oder eine Dusche ändern daran nichts. Der Höchstwert liegt 30 bis 90 Minuten nach dem letzten Getränk, erst ab dann sinkt der Wert. Für Fahranfänger zählt nicht der Zeitpunkt unter 0,5 ‰, sondern der Zeitpunkt, an dem der Körper wieder bei null ist. Bei der Kontrolle um 8 Uhr morgens unterscheidet die Polizei nicht zwischen Restalkohol und frischem Alkohol.
| Partyende | Höchstwert | 0,0 ‰ bei 0,15 ‰/h | 0,0 ‰ bei 0,1 ‰/h |
|---|---|---|---|
| 1 Uhr | 0,6 ‰ | gegen 6 Uhr | gegen 8 Uhr |
| 2 Uhr | 1,0 ‰ | gegen 10 Uhr | gegen 13 Uhr |
| 3 Uhr | 1,4 ‰ | gegen 13 Uhr | gegen 18 Uhr |
Annahme: Höchstwert eine Stunde nach Partyende, danach linearer Abbau.
Ein Höchstwert von 1,0 ‰ ist schnell erreicht: Eine 60 kg schwere Frau kommt mit drei Gläsern Wein (0,2 l) oder vier Bier (0,33 l) in diesen Bereich, ein 80 kg schwerer Mann mit fünf bis sechs Bier (0,5 l) über den Abend. Wer am nächsten Morgen zur Schule, Ausbildung oder Arbeit fahren muss, plant mit der langsamen Rate von 0,1 ‰ pro Stunde und legt eine Stunde Reserve drauf. Der Promillerechner zeigt die Uhrzeit für 0,0 ‰ aus den eigenen Getränken, Körperdaten und Trinkzeiten.
Alkoholfreies Bier, Hustensaft und Pralinen
§ 24c StVG verbietet die Fahrt nach dem Konsum alkoholischer Getränke. Lebensmittel und Arzneimittel mit geringem Alkoholanteil fallen nicht unter diesen Begriff. Entscheidend ist aber das Messergebnis: Zeigt das Gerät einen Wert über der Schwelle, muss der Fahrer die harmlose Ursache belegen, und das gelingt selten.
- Alkoholfreies Bier darf bis 0,5 Vol.-% enthalten, eine Flasche (0,5 l) also bis zu 2 g Alkohol. Ein bis zwei Flaschen erzeugen keinen messbaren Blutalkohol. Wer mehr trinkt oder ganz sicher sein will, wählt Sorten mit der Angabe 0,0 %. Die Rechtsprechung behandelt alkoholfreies Bier nicht als alkoholisches Getränk.
- Hustensaft und Tropfen enthalten teils 10 bis 30 Vol.-% Alkohol, einzelne pflanzliche Tropfen noch mehr. Der Beipackzettel nennt den Anteil, die Apotheke hat alkoholfreie Alternativen. Manche Wirkstoffe, etwa ältere Antihistaminika, machen zusätzlich müde und mindern die Fahrtüchtigkeit.
- Mundwasser und Mundspray mit Alkohol verfälschen den Atemtest für einige Minuten. Die Polizei wartet deshalb vor der beweissicheren Messung mindestens 20 Minuten seit der letzten Aufnahme.
- Pralinen, Eis, Desserts und Soßen mit Likör oder Wein: Beim Kochen bleibt nach 15 Minuten noch rund 40 % des Alkohols erhalten, bei kalten Desserts wie Tiramisu mit Amaretto alles. Eine einzelne Praline ist unkritisch, eine große Portion Schwips-Dessert vor der Fahrt nicht.
- Kefir, sehr reife Früchte und Fruchtsäfte enthalten Spuren unter 0,5 %. Sie erzeugen bei normalen Mengen keinen Messwert über 0,2 ‰.
Begleitetes Fahren mit 17: Grenze für Begleiter
Beim begleiteten Fahren gilt für den Jugendlichen am Steuer 0,0 ‰, denn er ist sowohl in der Probezeit als auch unter 21. Ein Verstoß kostet ihn 250 €, einen Punkt und zählt als A-Verstoß. Die eingetragene Begleitperson darf höchstens 0,5 ‰ Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol haben und nicht unter der Wirkung von Drogen stehen (§ 48a FeV). Hat sie mehr, fehlt eine gültige Begleitung: Der Jugendliche fährt dann so, als säße niemand neben ihm. Das ist ein Verstoß gegen die Auflage der Prüfungsbescheinigung, und die Fahrerlaubnisbehörde widerruft das begleitete Fahren in der Regel. Wer gemeinsam feiert, klärt vorher, wer nüchtern bleibt, oder lässt das Auto stehen.
250 € Bußgeld, Punkt und A-Verstoß
Der Verstoß gegen § 24c StVG ist eine Ordnungswidrigkeit. Er kostet 250 € plus 28,50 € Gebühren und Auslagen und bringt einen Punkt in Flensburg, der zweieinhalb Jahre gespeichert bleibt. Ein Fahrverbot gibt es beim reinen 0,0-Verstoß nicht. Schwerer wiegt die Einstufung als A-Verstoß, denn sie löst die Maßnahmen der Probezeit aus. Liegt der Wert bei 0,5 ‰ oder mehr, gilt zusätzlich die allgemeine Promillegrenze mit eigenem Bußgeld und Fahrverbot. Ab 1,1 ‰ oder ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen ist es eine Straftat.
| Messwert | Bußgeld oder Strafe | Punkte | Fahrverbot oder Entzug | Probezeit |
|---|---|---|---|---|
| 0,2–0,49 ‰ | 250 € | 1 | nein | A-Verstoß |
| 0,5–1,09 ‰ | 500 € beim ersten Mal | 2 | 1 Monat Fahrverbot | A-Verstoß |
| ab 0,3 ‰ mit Ausfällen | Geldstrafe in Tagessätzen | 3 | Entzug, Sperrfrist | neue Fahrerlaubnis mit neuer Probezeit |
| ab 1,1 ‰ | Geld- oder Freiheitsstrafe | 3 | Entzug, Sperrfrist ab 6 Monaten | neue Fahrerlaubnis mit neuer Probezeit |
Wird die Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen, beginnt mit der neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit für die Restdauer der alten. Die Behörde ordnet vor der Neuerteilung das Aufbauseminar an, ab 1,6 ‰ oder bei Wiederholung zusätzlich eine MPU.
Aufbauseminar und Probezeitverlängerung um zwei Jahre
Nach dem ersten A-Verstoß meldet das Kraftfahrt-Bundesamt den rechtskräftigen Eintrag an die Fahrerlaubnisbehörde. Die Behörde handelt dann ohne weiteres Ermessen.
- Verlängerung: Die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Das 0,0-Gebot gilt damit ebenfalls zwei Jahre länger, auch wenn man inzwischen über 21 ist.
- Anordnung: Die Behörde ordnet ein besonderes Aufbauseminar für Fahranfänger an, die unter Alkohol oder Drogen gefahren sind (
§ 36 FeV). Es läuft in Gruppen bei einem Verkehrspsychologen: ein Vorgespräch und drei Sitzungen von je drei Stunden innerhalb von zwei bis vier Wochen, dazu Aufgaben zwischen den Sitzungen. Die Kosten liegen meist bei 400 bis 600 €. - Frist: Die Behörde setzt eine Frist für die Teilnahme, meist zwei bis drei Monate. Wer die Teilnahmebescheinigung nicht rechtzeitig vorlegt, verliert die Fahrerlaubnis, bis das Seminar nachgeholt ist.
- Inhalt: Im Seminar geht es um die eigene Trinkfahrt, den Abbau von Alkohol, Restalkohol und Strategien wie feste Fahrerregeln. Eine Prüfung gibt es nicht, aber Anwesenheit bei allen Sitzungen ist Pflicht.
Zweiter und dritter Verstoß in der Probezeit
Ein weiterer A-Verstoß nach dem Aufbauseminar führt zu einer schriftlichen Verwarnung und der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen. Die Beratung ist freiwillig, sie zeigt der Behörde aber, dass man das Problem ernst nimmt. Nach dem dritten A-Verstoß entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis. Eine neue gibt es frühestens nach drei Monaten, und bei Alkoholverstößen in der Regel nur mit positivem MPU-Gutachten, weil wiederholte Trunkenheitsfahrten als Hinweis auf Alkoholmissbrauch gelten. Unabhängig von der Probezeit verlangt die Behörde schon nach dem zweiten Alkoholverstoß ab 0,5 ‰ eine MPU (§ 13 FeV). Parallel läuft das allgemeine Punktesystem: Bei acht Punkten ist die Fahrerlaubnis ebenfalls weg.