Promillerechner

Betrunken Fahrrad fahren: Grenzen und Folgen

Das Rad gilt nach dem Feiern oft als die vernünftige Wahl. Die Promillegrenze liegt tatsächlich höher als beim Auto, doch eine Trunkenheitsfahrt auf dem Rad ist eine Straftat mit Geldstrafe und drei Punkten, sie löst ab 1,6 ‰ eine MPU aus und kann den Autoführerschein und sogar das Recht zum Radfahren kosten. Hier steht, welche Grenze für welches Zweirad gilt, was nach einer Kontrolle passiert und wie man ohne Fahrt nach Hause kommt.

Promillegrenzen für Fahrrad, Pedelec, S-Pedelec und E-Scooter

Entscheidend ist nicht, ob ein Fahrzeug zwei Räder hat, sondern ob es rechtlich ein Kraftfahrzeug ist. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h und höchstens 250 Watt sind Fahrräder. S-Pedelecs bis 45 km/h mit Versicherungskennzeichen und E-Scooter mit Versicherungsplakette sind Kraftfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Grenzen wie beim Auto und das 0,0-Gebot für Fahrer in der Probezeit und unter 21, auch für Jugendliche ab 14 auf dem Leih-Scooter.

FahrzeugrechtlichBußgeld abStraftat mit Ausfällenabsolut fahruntüchtigProbezeit / unter 21
FahrradFahrradkeine Grenzeab 0,3 ‰ab 1,6 ‰keine Sonderregel
Pedelec bis 25 km/hFahrradkeine Grenzeab 0,3 ‰ab 1,6 ‰keine Sonderregel
S-Pedelec bis 45 km/hKraftfahrzeug0,5 ‰ab 0,3 ‰ab 1,1 ‰0,0 ‰
E-ScooterKraftfahrzeug0,5 ‰ab 0,3 ‰ab 1,1 ‰0,0 ‰
Mofa, RollerKraftfahrzeug0,5 ‰ab 0,3 ‰ab 1,1 ‰0,0 ‰

Wer mit 1,2 ‰ auf dem E-Scooter erwischt wird, begeht also dieselbe Straftat wie im Auto, mit Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist. Mit demselben Wert auf dem Fahrrad bleibt die Fahrt ohne Ausfallerscheinungen straflos.

1,6 ‰: absolute Fahruntüchtigkeit auf dem Rad

Ab 1,6 ‰ gilt jeder Radfahrer als fahruntüchtig, ohne dass ein Fahrfehler nachgewiesen werden muss. Das ist eine Straftat nach § 316 StGB. Der Bundesgerichtshof hat den Wert aus 1,5 ‰ Grundwert und 0,1 ‰ Sicherheitszuschlag abgeleitet. Den Wert stellt nur eine Blutprobe gerichtsfest fest; ein Atemtest dient als Anhaltspunkt, reicht für die Straftat aber nicht. Einen Bußgeldtatbestand ab 0,5 ‰ wie beim Auto gibt es für Radfahrer nicht: Unter 1,6 ‰ und ohne Auffälligkeiten bleibt die Fahrt ohne Folgen.

1,6 ‰ klingt weit weg, ist es aber nicht. Ein 80 kg schwerer Mann erreicht den Wert mit etwa sechs bis sieben Bier (0,5 l) über drei Stunden, eine 60 kg schwere Frau mit etwa vier bis fünf Bier oder einer Flasche Wein und zwei Schnäpsen. Den eigenen Höchstwert zeigt der Promillerechner.

Ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen

Unter 1,6 ‰ wird die Fahrt zur Straftat, sobald Ausfallerscheinungen eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zeigen. Dann reichen schon 0,3 ‰, man spricht von relativer Fahruntüchtigkeit. Die Polizei dokumentiert solche Zeichen im Protokoll, ein Arzt bei der Blutentnahme im ärztlichen Bericht, und das Gericht stützt sich auf beides.

  • Schlangenlinien oder Fahren ohne erkennbaren Grund auf der Gegenfahrbahn oder dem Gehweg
  • Sturz ohne äußeren Anlass, etwa beim Anfahren, Absteigen oder am Bordstein
  • Rotlichtverstoß, Übersehen von Fußgängern oder Fahren gegen die Einbahnstraße
  • Fahren ohne Licht bei Dunkelheit, wenn es zum Gesamtbild passt
  • Lallen, Torkeln, unsicherer Gang und verzögerte Reaktion bei der Kontrolle
Ein Unfall gilt als Beweis. Verursacht ein Radfahrer mit 0,3 ‰ oder mehr einen Unfall, wertet das Gericht den Unfall selbst als Ausfallerscheinung. Gefährdet er dabei Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, gilt § 315c StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Haftpflicht- und Unfallversicherung kann Leistungen kürzen.

Strafe und drei Punkte in Flensburg

Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Rad bringt eine Geldstrafe in Tagessätzen und drei Punkte im Fahreignungsregister, auch wenn man keinen Führerschein hat. Bei einer ersten Tat sind 30 bis 60 Tagessätze üblich. Ein Tagessatz entspricht etwa einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens, die Strafe liegt also bei ein bis zwei Monatsgehältern. Bei bis zu 90 Tagessätzen und ohne frühere Eintragung erscheint die Verurteilung nicht im Führungszeugnis. Die Punkte bleiben fünf Jahre gespeichert.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht gibt es bei Radfahrern nicht, weil sie kein Kraftfahrzeug geführt haben. Das Gericht kann nach § 44 StGB aber ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten für Kraftfahrzeuge verhängen, das kommt in der Praxis selten vor. Die eigentliche Gefahr für den Führerschein kommt von der Fahrerlaubnisbehörde.

MPU auch ohne Führerschein

Ab 1,6 ‰ ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Sie prüft die Eignung, am Straßenverkehr teilzunehmen, und die braucht jeder. Die Behörde vermutet bei solchen Werten Alkoholgewöhnung, weil ungeübte Trinker sie kaum erreichen, ohne vom Rad zu fallen. Auch wiederholte Alkoholauffälligkeiten unter 1,6 ‰ können eine MPU auslösen.

Mit Führerschein

Die Behörde fordert das Gutachten in einer Frist von meist zwei bis drei Monaten. Wer es nicht vorlegt oder durchfällt, verliert die Fahrerlaubnis. Kosten der Alkohol-MPU: etwa 400 bis 800 €, dazu Abstinenznachweise und oft eine Vorbereitung.

Ohne Führerschein

Die Behörde fordert das Gutachten trotzdem. Wer es verweigert oder durchfällt, riskiert ein Verbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Ein späterer Antrag auf einen Führerschein setzt die bestandene MPU voraus.

Wer weiß, dass die MPU kommt, beginnt sofort mit den Nachweisen: Begutachtungsstellen verlangen bei hohen Werten meist sechs bis zwölf Monate belegte Abstinenz durch Urin- oder Haarproben. Ablauf und Kosten stehen auf der Seite zur MPU nach Alkohol.

Fahrverbot für Fahrrad und Mofa

Ein strafrechtliches Fahrverbot für das Fahrrad gibt es nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber nach § 3 FeV das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen, wenn jemand ungeeignet ist. Grundlage ist fast immer eine verweigerte oder negative MPU nach einer Radfahrt ab 1,6 ‰; das VG Neustadt hat ein solches Verbot bestätigt (1 K 48/20.NW). Das Verbot erfasst Fahrrad, Pedelec, Mofa und E-Scooter. Wer trotzdem fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die Behörde kann Zwangsgeld festsetzen. Aufgehoben wird das Verbot erst mit einem positiven Gutachten. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich: Einzelne Oberverwaltungsgerichte halten § 3 FeV für zu unbestimmt, um Radfahren zu verbieten. Darauf sollte sich niemand verlassen.

Folgen für den Autoführerschein

  1. Die Polizei meldet die Trunkenheitsfahrt an die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn man mit dem Rad unterwegs war. Die Behörde erfährt davon außerdem über den Eintrag im Fahreignungsregister.
  2. Ab 1,6 ‰ oder bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten ordnet die Behörde eine MPU an und setzt eine Frist von meist zwei bis drei Monaten.
  3. Wer kein Gutachten vorlegt, verliert die Fahrerlaubnis, weil die Behörde dann nach § 11 Abs. 8 FeV auf fehlende Eignung schließen darf.
  4. Wer bei der MPU durchfällt, verliert sie ebenfalls und muss sie später mit neuem positivem Gutachten neu beantragen. Eine Fahrprüfung ist dann meist nicht nötig, wenn die Entziehung weniger als zwei Jahre zurückliegt.

Die Frist für die MPU reicht für ein Abstinenzprogramm nicht aus. Viele geben deshalb die Fahrerlaubnis vorläufig ab oder verlieren sie und beantragen sie nach sechs bis zwölf Monaten mit Nachweisen neu. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann klären, ob ein Aufschub der Frist möglich ist.

Schieben, Taxi oder Nachtbus

Wer sein Rad schiebt, ist Fußgänger, und für Fußgänger gibt es keine Promillegrenze. Wer stark betrunken auf die Fahrbahn torkelt und einen Unfall auslöst, haftet dennoch für fremde Schäden und muss sich bei eigenen Verletzungen eine Mitschuld anrechnen lassen. Die sicheren Wege nach Hause:

  • Rad abschließen und am nächsten Tag holen, wenn der Rechner wieder 0,0 ‰ zeigt
  • Nachtbus oder Regionalbahn: Viele Verkehrsverbünde nehmen Räder nachts ohne Sperrzeit mit, oft gegen ein Fahrradticket
  • Taxi-Großraumwagen transportieren auf Anfrage auch ein Fahrrad
  • Schieben auf dem Gehweg statt Fahren, auch wenn es nur wenige hundert Meter sind
  • Nicht auf den E-Scooter umsteigen: Dort gelten die strengeren Auto-Grenzen